Unser Programm in der Übersicht
- Wir entwickeln Rohrleitungssysteme mit allen dazugehörigen Komponenten.
- Wir übernehmen hydraulische und Werkstoffuntersuchungen von Rohrleitungen, Kanälen und Leitungskomponenten sowie mechanische, thermische und chemische Untersuchungen an Bauteilen und Baugruppen.
- Wir organisieren Fachtagungen, Informationsveranstaltungen und Ausstellungen.
- Wir fördern die Ausbildung von Studenten mit Vertiefungskursen und bieten berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahmen an.
- Wir beraten und begutachten.
- Wir wenden uns an Rohrleitungshersteller, Ingenieurbüros, Tief- und Rohrleitungsbauunternehmen, Kommunen, Versorgungsunternehmen sowie die entsprechenden Verbände.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit § 3 Mitgliedschaft § 4 Mitgliedsbeiträge § 5 Besondere Rechte der Mitglieder § 6 Beendigung der Mitgliedschaft § 7 Organe § 8 Mitgliederversammlung § 9 Vorstand § 10 Ausschließung § 11 Auflösung
Diese Satzung wurde von der 4. Ordentlichen Mitgliederversammlung am 06. April 1994 in Weimar genehmigt (geändert bzw. ergänzt am 28.06.2007)
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Forschungsinstitut für Tief- und Rohrleitungsbau Weimar". (2) Im folgenden wird der Verein als "Forschungsinstitut" bezeichnet.
(3) Der Sitz des Forschungsinstitutes ist Weimar.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist es, die Forschung, Aus- und Fortbildung sowie die Überführung neuer Erkenntnisse
in die Praxis vorzugsweise auf dem Gebiet des Leitungsbaues der Wasserversorgung, der Ortsentwässerung sowie der Gas- und Fernwärmeversorgung durch eigene Tätigkeit oder unter Zuhilfenahme gemeinnütziger Einrichtungen zu fördern. Der Zweck wird vor allem durch Neu- und Weiterentwicklungen von Rohrleitungssystemen und Kanälen, durch wissenschaftliche Untersuchungen zur Abklärung von Erscheinungen an Leitungsbauten, durch theoretisch-experimentelle Untersuchungen für schwierige Leitungsbauvorhaben, durch Aufgaben der Qualitätssicherung, der Information, der Aus- und Weiterbildung von Fachleuten des Rohrleitungs- und Kanalbaues, sowie der Beratung entweder durch eigene Tätigkeit oder der Beauftragung Dritter erfüllt.
- Das Forschungsinstitut pflegt Kontakte zu Rohrherstellern, Ingenieurbüros und Unternehmen des Leitungsbaues, zu Kommunen, Verbänden sowie zu Universitäten und Fachhochschulen.
- Das Forschungsinstitut dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinn der Abgabenordnung, Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51 ff. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellen und geistigen Gebiet selbstlos zu fördern und nicht vorrangig Eigenwirtschaftliche Ziele zu verfolgen. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Forschungsinstitutes einschließlich der Mitgliedsbeiträge dürfen nur für die im Absatz (1) genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten vom Forschungsinstitut generell keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.
- Die Geschäftsführung des Forschungsinstitutes hat jederzeit die Bestimmungen der Absätze (1) und (3) einzuhalten. Der Nachweis ist durch ordnungsgemäßes Aufzeichnen der Einnahmen und Ausgaben zu gewährleisten.
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Mitarbeiter einstellen, Aufträge erteilen und Aufwendungen erstatten und sich an Unternehmen, die in seinem Geschäftsbereich tätig sind, beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Das Forschungsinstitut hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Anträge auf Mitgliedschaft sind unter ausdrücklicher Anerkennung der gültigen Satzungschriftlich zu stellen. Über Aufnahmeanträge entschei-
det der Vorstand nach seinem Ermessen.
- Ordentliche Mitglieder können werden:
a) rechtsfähige in- und ausländische Unternehmen, Gesellschaften, Institute, Verbände, Vereinigungen, Körperschaften, die zur Förderung des Vereins sowie seiner Tätigkeit in der Lage und gewillt sind.
b) Repräsentanten von Behörden und rechtsfähigen Unternehmen, Gesellschaften, Instituten, Verbänden, Vereinigungen, Körperschaften im Sinne der vorstehenden Bestimmung a).
c) anerkannte in- und ausländische Fachleute auf dem Gebiet des Tief- und Rohrleitungsbaus.
d) sonstige Personen, die für den Verein und seine Zwecke von Interesse sind.
- Außerordentliche Mitglieder können werden:
a) Repräsentanten, Fachleute und sonstige Personen im Sinne des vorstehenden Absatzes (2) Ziffer b), c) und d).
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die MItgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
§ 5 Besondere Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an das Forschungsinstitut Anträge auf die Durchführung von Aufgaben der Qualitätssicherung, von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, auf einschlägige Beratung o. ä. zu richten und andere geeignete Anregungen zur Tätigkeit des Forschungsinstitutes geben.
- Die Mitglieder erhalten unentgeltlich die Institutsmitteilungen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung eines Mitglieds, die mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich ausgesprochen werden kann,
b) durch Tod des Mitglieds,
c) durch Auflösung oder Erlöschen des Mitglieds in der Rechtsform einer juristischen Person,
d) durch Ausschließung des Mitglieds im Sinne des § 10.
- Die bestehenden Ansprüche des Forschungsinstitutes erlöschen durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
§ 7 Organe
Organe des Forschungsinstitutes sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
Die Tätigkeit in diesen Organen ist ehrenamtlich.
§ 8 Mitgliederversammlung
- In jedem Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt oder wenn der Vorstand es für angebracht hält.
- Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief ein. Die Tagesordnung kann bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes ergänzt werden. Der Vorstand muß die Tagesordnung ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis spätestens drei Wochen vor der Versammlung bei dem Vorstand beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und bei dessen Verhinderung oder
Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet.
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) Genehmigung des vom Vorstand erstellten Voranschlages bzw. Wirtschaftsplanes über die Einnahmen und Ausgaben des Forschungsinstituts im Geschäftsjahr,
c) das Festlegen der Mitgliedsbeiträge,
d) Festlegungen zur Rechnungs- und Wirtschaftsprüfung,
e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Berichts der Rechnungsprüfer,
f) Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
g) Entlastung des Vorstandes,
h) Änderung der Satzung
i) Erwerb und Verkauf von Immobilien
j) Beteiligung an anderen Unternehmen
k) Auflösung des Forschungsinstituts.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
- In Ausnahmefällen können Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch außerhalb von Mitgliederversammlungen im schriftlichen Verfahren gefaßt werden.
- Beschlüsse über die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen. Alle weiteren Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Maßgebend sind dabei lediglich die wirksam abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Jedes Mitglied - auch ein außerordentliches Mitglied - hat eine Stimme, ungeachtet der von ihm geleisteten Beiträge oder Spenden.
- Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Juristische Personen sollten ihre Rechte insbesondere in der Mitgliederversammlung nach Möglichkeit durch ihre Geschäftsführer, Prokuristen, Ordinarien oder gleichgestellte Persönlichkeiten wahrnehmen.
- Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie ist durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand des Forschungsinstituts besteht aus mindestens 3 Personen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über eine etwaige höhere Zahl von Mitgliedern des Vorstandes und wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren. Die vorzeitige Niederlegung des Amtes als Vorstand durch ein Mitglied oder die Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind jederzeit zulässig. In diesen Fällen wählt die Mitgliederversammlung den Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes. Entsprechendes gilt im Falle des Todes eines Mitglieds des Vorstandes. Eine entsprechende außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, sofern nicht innerhalb der nächsten drei Monate ohnehin die ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
- Der Vorstand vertritt das Forschungsinstitut jeweils durch zwei seiner Mitglieder gemeinschaftlich.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Forschungsinstituts.
Er kann hierzu einen Institutsdirektor berufen, der dem Vorstand nicht angehören muß.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Das Forschungsinstitut ersetzt den Mitgliedern des Vorstandes jedoch die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen entweder gegen Nachweis oder in Form einer Pauschale.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Ausschließung
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins aus wichtigem Grunde ausschließen. Ein derartiger wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das entsprechende Mitglied seine Verpflichtungen im Rahmen seiner Mitgliedschaft schuldhaft grob verletzt hat und eine Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses erfolglos geblieben ist, oder wenn über das Vermögen eines Mitgliedes das Konkursverfahren bzw. Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
§ 11 Auflösung
- Bei Auflösung des Forschungsinstitutes ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen. Das Vermögen darf ausschließlich zu gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden ( § 55 der Abgabenordnung). Das Vermögen ist auf eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen. Nach Möglichkeit soll der Zweck des Forschungsinstituts (§ 2) berücksichtigt werden. Der Beschluß über die Vermögensverwendung darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt eingewilligt hat.
- Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn durch Satzungsänderung der in § 2 (1) bezeichnete Zweck wegfällt, ohne daß das Forschungsinstitut weiterhin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient.
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